Präambel
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) regeln die vertragliche Beziehung zwischen der FRISCH-Licht GmbH & Co. KG, Schlachthofweg 2, 59755 Arnsberg, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dirk Fricke und Stefan Schwerdt, ebenda, (im Folgenden: Verkäuferin) und ihren Kunden (im Folgenden: Käufer). Stand 01.06.2024
I. Allgemeines und Geltungsbereich
- Diese AVB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AVB gelten auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen der Verkäuferin und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
- Es gelten die aktuell im Internet veröffentlichten AVB, die wir Ihnen auf Anforderung gerne auch schriftlich zukommen lassen. Ältere Versionen, insbesondere in Druckwerken und Formularen, verlieren mit der Internetveröffentlichung Ihre Gültigkeit.
II. Vertragsschluss
- Angebote der Verkäuferin bzw. Informationen in Katalogen und auf Internetseiten sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Gleiches gilt für Angaben in Katalogen, Preislisten und Internetseiten zu Konstruktion, Maß und Gewicht sowie für Abbildungen und Zeichnungen der Produkte der Verkäuferin. Entsprechende Angaben stellen nur unverbindliche Näherungswerte dar; zweckdienliche Konstruktions-, Maß- und Ausführungsänderungen bleiben vorbehalten.
- Ein Vertrag zwischen der Verkäuferin und dem Käufer kommt nur zustande, wenn die Verkäuferin auf eine schriftliche Bestellung des Käufers hin den Vertragsschluss schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt.
- Es wird gebeten die Auftragsbestätigung zu überprüfen und diese Rück zu bestätigen. Erfolgt die Rückbestätigung nicht, gilt die Auftragsbestätigung als angenommen, richtig und genehmigt. Ein Widerspruch gegen die Auftragsbestätigung hat in jedem Fall innerhalb von 2 Tagen schriftlich zu erfolgen.
- Die Verkäuferin kann eine Bestellung innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung annehmen.
III. Preise, Verpackungskosten
- Die Preise der Verkäuferin verstehen sich netto EXW = ab Werk (ohne Verpackung).
- Die Versandkosten betragen 2% vom Nettowarenwert und gelten bei Lieferung innerhalb Deutschlands (ohne Inseln), weitere Zielorte auf Anfrage.
- Bei Lieferungen im Wert von unter € 100,- netto erfolgt die Berechnung einer Versandpauschale von € 19,90.
- Bei Lieferungen im Wert von unter € 500,- netto erfolgt die Berechnung einer Versandpauschale von € 12,90.
- Eventuelle Rahmen bzw. Sondervereinbarungen mit Großhandelsverbänden bleiben hiervon unberührt.
- Alle Preise verstehen sich grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer, die nach den jeweils geltenden Sätzen in den Rechnungen zusätzlich berücksichtigt und getrennt ausgewiesen wird. Alle sonstigen Steuern, Zölle, Abgaben, Entsorgungskosten und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.
IV. Zahlung
Die Verkäuferin behält sich vor, Rechnungen und Gutschriften auf elektronischem Weg, z.B. im PDF-Format, oder per Briefpost in gedruckter Form auf den Weg zu bringen. Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung sofort fällig und ohne jeden Abzug zu zahlen. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, sind Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Eine Reduzierung oder ein Skontoabzug aufgrund vorzeitiger Bezahlung ist nicht zulässig. Die Zahlung der Lieferungen erfolgt wahlweise per Vorkasse oder auf Rechnung. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, kann sie die Zahlungsbedingungen vor Auslieferung der Ware anpassen.
V. Zahlungsverzug
Zahlungsverzug des Käufers tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in jedem Falle nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein. Bei Zahlungsverzug des Käufers wird – vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens – der gesetzliche Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
VI. Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang, Rücksendungen
- Sämtliche von der Verkäuferin genannten Liefertermine sind unverbindlich. Als fest vereinbart sind nur von der Verkäuferin ausdrücklich schriftlich bestätigte Fixtermine anzusehen (wortwörtlich: exakter Fixtermin TT.MM.JJJJ). Verschiebungen können auch bei vereinbarten Fixterminen durch höhere Gewalt, Unfälle, Streiks, Aussperrungen etc. nicht ausgeschlossen werden.
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager der Verkäuferin verlässt, gleichgültig, wer die Frachtkosten zu tragen hat.
- Die Verkäuferin bestimmt den Versandweg und die Versandart.
- Unbeschadet etwaiger Garantie- oder Gewährleistungsansprüche sind Rücksendungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Rücksendung bedarf in jedem Fall der vorherigen Genehmigung der Verkäuferin. Unfreie und ungenehmigte Rücksendungen werden zurückgewiesen. Für die Rücknahme in speziellen Fällen von unbeschädigter, mangelfreier und originalverpackter Ware werden 30% des Warenwertes berechnet oder 70% des Warenwertes gutgeschrieben. Notwendige Aufarbeitungs- und Verpackungskosten sowie der Verkäuferin entstandene Transportkosten werden zusätzlich berechnet bzw. gekürzt. Sonderanfertigungen und bereits gefertigte oder teilgefertigte Waren sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.
5. Abrufaufträge
5.1 Bei Erteilung von Abrufaufträgen, beträgt die Abnahmefrist 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.2 Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit hat die Verkäuferin das Recht, die bestellte Ware an den Käufer zu liefern und der Käufer ist verpflichtet, diese abzunehmen.
VII. Gewährleistung und sonstige Haftung
- Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang.
- Die Verkäuferin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin – beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung der Verkäuferin auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Verkäuferin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Im Übrigen ist die Haftung der Verkäuferin, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ausgeschlossen. Dies gilt – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
VIII. Garantie für LED-Komponenten in FRISCH-Licht® Leuchten
Für Produkte mit einer Nennlebensdauer ≥ 50.000 Betriebsstunden gewährt FRISCH-Licht® eine Garantie über einen Zeitraum von 5 Jahren ab Rechnungsdatum FRISCH-Licht®. Voraussetzung hierfür ist eine Registrierung des Projektes. Für Produkte mit einer Nennlebensdauer < 50.000 Betriebsstunden gewährt FRISCH-Licht® eine Garantie über einen Zeitraum von 3 Jahren ab Rechnungsdatum FRISCH-Licht®. Voraussetzung hierfür ist eine Registrierung des Projektes. Sofern nicht registriert, unterliegen die Produkte der gesetzlichen Gewährleistung. Diese Garantie bezieht sich auf alle LED-Module, LED-Betriebsgeräte und sonstige LED-Komponenten und gilt deutschlandweit. Für Notlicht-Akkus gewährt der Hersteller der Akkus eine Garantie von 12 Monaten – unabhängig von der Garantie auf FRISCH-Licht® -Leuchten. Der Garantieanspruch wird im Garantiefall durch Rechnung nachgewiesen. Die Garantie erfasst ausschließlich Produktausfälle, die nachweislich durch Material-, konstruktions- und/oder Fabrikationsfehler verursacht wurden.
Die Garantiebedingungen
Voraussetzung für die Garantie ist, dass die Leuchten nach den geltenden elektrotechnischen Vorschriften installiert und betrieben werden. Die Leuchten dürfen keinen mechanischen Belastungen oder extremen Umgebungstemperaturen (hohe Temperatur, Feuchtigkeit) ausgesetzt werden. Auch erhöhte Schalthäufigkeiten oder 24 Stunden Dauerbetrieb sind im Vorfeld anzugeben. Die Leuchten dürfen keinen erschwerten Umgebungsbedingungen wie z. B. hohe/niedrige Temperaturen, Feuchtigkeit, Zugluft, erhöhte Schalthäufigkeit, aggressive Umgebungen, 24 Stunden Dauerbetrieb, fremde Durchgangsverdrahtungen etc. ausgesetzt werden. Ein Lichtstromrückgang im Laufe der Lebensdauer von bis zu ca. 30% stellt keinen Garantieanspruch dar. Dieser Rückgang ist bei LED-Produkten grundsätzlich als normal einzustufen. Ein Lichtstromrückgang der LED-Module von 1% pro 1000 Stunden und ein Ausfall innerhalb der Nennausfallrate von ca. 0,2%/ 1000 h bei elektronischen Bauteilen wie EVG und LED ist zulässig. Aus Gründen der ständigen technischen Weiterentwicklungen von LED-Produkten kann es insbesondere bei Nachlieferungen von LED-Leuchten zu Abweichungen in den Parametern Lichtstrom (lm) und Lichtfarbe (K) kommen. Ebenfalls kann ein LED- Modul eine andere Form und Beschaffenheit aufweisen als das Ursprungsprodukt.
Die Garantie setzt nachweislich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:
- Grenzwerte für Temperaturen und Spannungen dürfen nicht überschritten werden
- Am Produkt dürfen keine vom Lieferzustand abweichende Modifikationen vorgenommen werden und die Installation ist nach Maßgabe der Montageanweisung ausschließlich durch Fachpersonal durchzuführen
- Die in der Montageanweisung und DIN-Vorschriften vorgegebenen Wartungsanweisungen müssen eingehalten werden.
Die Garantie wird in der Form geleistet, dass nach unserer Entscheidung das Produkt, oder die fehlerhaften Bestandteile hiervon an einem unserer Standorte repariert, oder durch gleiche bzw. gleichwertige Ersatzprodukte ersetzt werden. Bei Ersatz ist eine Abweichung von dem ursprünglichen Produkt auf Grund technischen Fortschritts, sowie eine vertretbare, geringe Abweichung hinsichtlich Designs und Eigenschaften vorbehalten.
Die Garantie bezieht sich nicht auf:
- vorhandene Schäden, die durch äußere Einflüsse (Blitz, Wasser, Feuer u. ä.) oder durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind;
- alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für
Ein- und Ausbau, Transport des fehlerhaften und des reparierten bzw. neuen Produktes, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Hebevorrichtungen, Gerüste)
- Einstellungen bzw. Parametrierungen an Anlagen, die sich aufgrund von Verschleiß, Ermüdung oder Verschmutzungen verändern
- und notwendige Dienstleistungen wie neuerliche Inbetriebnahme, Software Updates etc.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt und gelten unabhängig von der Garantie.
Dies gilt auch für die Ansprüche gegen den Fachhändler/Installateur. Für das Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit der Garantie gilt ausschließlich deutsches Recht. Wir verweisen ausdrücklich auf die der Rechnung beigefügten Bedingungen bzw. auf unsere AVB. Sicherheits-Technische Hinweise: Alle Leiter die zum Anschluss der Leuchte dienen und nicht abgedeckt im Anschlussbereich der Leuchte verlegt sind, sind mit Silikonschläuchen (Schutz UV- und Wärmeausstrahlung) auszustatten. Der elektrische Anschluss der Leuchten und die Inbetriebnahme hat ausschließlich durch eine Elektrofachkraft zu erfolgen.
IX. Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an der Kaufsache verbleibt bei der Verkäuferin bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer aus dem Liefervertrag zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Verkäuferin zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Kaufsache untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass er von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
- Veräußert der Käufer die Kaufsache weiter, so tritt er bereits jetzt an die Verkäuferin seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung der Verkäuferin ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Kaufsache zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Kaufsache ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer der Verkäuferin mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Preis der Kaufsache entspricht.
- Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens stellt oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner (Dritte) bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Dem Käufer ist es gestattet, die Kaufsache zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für die Verkäuferin; sie erwirbt Miteigentum an dabei neu entstehenden Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für neu entstehende Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Vorstehende Ziffer 5. gilt entsprechend, soweit die Kaufsache mit anderen Gegenständen vermischt wird.
- Wird die Kaufsache von dem Käufer mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Käufer, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderungen an die Verkäuferin ab, die ihm aus der Verbindung gegenüber Dritten erwachsen.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Verkäuferin Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer.
- Bei schuldhaftem Verstoß des Käufers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin nach Mahnung zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Kaufsache durch die Verkäuferin ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, die Verkäuferin hätte den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Die Verkäuferin ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Kaufsache zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
X. Entsorgungsvereinbarungen
- Der Käufer übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware und deren Verpackung nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Der Käufer stellt die Verkäuferin von den Verpflichtungen nach §10 Abs.2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
- Der Käufer hat gewerbliche Dritte, an die er die Kaufsache weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
- Unterlässt es der Käufer, Dritte, an die er die Kaufsache weiter gibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Der Anspruch der Verkäuferin auf Übernahme/Freistellung durch den Käufer verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes.
Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Käufers an die Verkäuferin über die Nutzungsbeendigung zu laufen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Arnsberg. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen (Ausnahmen regelt das Gesetz).
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sofern sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.
Weitere Hinweise
Die Lebensdauer aller lichttechnischen Produkte ist von der Einhaltung der in den technischen
Daten des Herstellers angegebenen Standard-Betriebsbedingungen nach DIN (Versorgungsspannung, Schalthäufigkeit, Umgebungstemperaturen usw.) abhängig. Leuchten und Betriebsgeräte haben im normalen Betrieb eine Lebensdauer von vielen Jahren. LEDs sind jedoch Verschleißteile, deren Lebensdauer ca. 50.000 Stunden betragen und von den jeweiligen Betriebsbedingungen beeinflusst werden können.
Alle Leuchten sind standardmäßig weiß pulverbeschichtet, es sei denn, in Katalogen, Preislisten, Homepages oder dergleichen, ist ausdrücklich ein anderer Farbton als Standard-Farbton angegeben. Alle Leuchten können auf Anfrage in dem von Ihnen gewünschten RAL-Farbton geliefert werden. Eventuelle Mehrpreise erhalten Sie bei Anfrage des jeweiligen Leuchtentyps.
Trotz der Vielzahl der im Katalog aufgeführten Leuchten können wir nur eine Teilmenge der von uns hergestellten Ausführungen abbilden. Technische Sonderausstattungen, wie zum Beispiel Kopfspiegel, diverse Rasterausführungen, asymmetrische Leuchten, Notlichtfassungen, Notlicht-Einzelversorgungsgeräte, Durchgangsverdrahtungen, Wieland o.ä. Anschlussklemmen, sind auf Anfrage für fast jeden Leuchtentyp lieferbar.
Auf Wunsch fertigen wir auch Sonderlösungen nach Ihren Anforderungen bzw. Vorgaben oder sind bei der Entwicklung neuer Lichtkonzepte für Ihren speziellen Bedarf behilflich. Zusätzlich passen wir Leuchtengehäuse im Zuge von Gebäudesanierungen an vorhandene Decken an.