FRISCH-Licht GmbH & Co. KG  ·  Schlachthofweg 2  ·  59755 Arnsberg  ·  Tel. 02932 - 890 178-0  ·  Fax 02932 - 890 178-50  ·  E-Mail info@frisch-licht.de  ·  Web www.frisch-licht.de

Präambel

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) regeln die vertragliche Beziehung zwischen der FRISCH-Licht GmbH & Co. KG, Schlachthofweg 2, 59755 Arnsberg, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dirk Fricke und Stefan Schwerdt, ebenda, (im Folgenden: Verkäuferin) und ihren Kunden (im Folgenden: Käufer). Stand 01.09.2011.

  1. Allgemeines und Geltungsbereich
    1. Diese AVB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AVB gelten auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Verkäuferin und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
    3. Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
    4. Es gelten die aktuell im Internet veröffentlichten AVB, die wir Ihnen auf Anforderung gerne auch schriftlich zukommen lassen. Ältere Versionen, insbesondre in Druckwerken und Formularen, verlieren mit der Internetveröffentlichung Ihre Gültigkeit.
  2. Vertragsschluss
    1. Angebote der Verkäuferin bzw. Informationen in Katalogen und auf Internetseiten sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Gleiches gilt für Angaben in Katalogen, Preislisten und Internetseiten zu Konstruktion, Maß und Gewicht sowie für Abbildungen und Zeichnungen der Produkte der Verkäuferin. Entsprechende Angaben stellen nur unverbindliche Nährungswerte dar; zweckdienliche Konstruktions-, Maß- und Ausführungsänderungen bleiben vorbehalten.
    2. Ein Vertrag zwischen der Verkäuferin und dem Käufer kommt nur zustande, wenn die Verkäuferin auf eine schriftliche Bestellung des Käufers hin den Vertragsschluss schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt.
    3. Es wird gebeten die Auftragsbestätigung zu überprüfen und diese Rück zu bestätigen. Erfolgt die Rückbestätigung nicht, gilt die Auftragsbestätigung als angenommen, richtig und genehmigt. Ein Widerspruch gegen die Auftragsbestätigung hat in jedem Fall innerhalb von 2 Tagen schriftlich zu erfolgen.
    4. Die Verkäuferin kann eine Bestellung innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung annehmen.
  3. Preise, Verpackungskosten
    1. Die Preise der Verkäuferin verstehen sich netto EXW = ab Werk (ohne Verpackung).
    2. Die Versandkosten betragen 2% vom Nettowarenwert und gelten bei Lieferung innerhalb Deutschlands (ohne Inseln), weitere Zielorte auf Anfrage.
    3. Bei Lieferungen im Wert von unter € 100,- netto erfolgt die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von € 15,-.
    4. Bei Lieferungen im Wert von unter € 500,- netto erfolgt die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von € 10,-.
    5. Eventuelle Rahmen bzw. Sondervereinbarungen mit Großhandelsverbänden bleiben hiervon unberührt.
    6. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer, die nach den jeweils geltenden Sätzen in den Rechnungen zusätzlich berücksichtigt und getrennt ausgewiesen wird. Alle sonstigen Steuern, Zölle, Abgaben, Entsorgungskosten und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Zahlung
    • Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung sofort fällig und ohne jeden Abzug zu zahlen. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, sind Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Eine Reduzierung oder ein Skontoabzug aufgrund vorzeitiger Bezahlung ist nicht zulässig. Die Zahlung der Lieferungen erfolgt wahlweise per Vorkasse oder auf Rechnung. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, kann sie die Zahlungsbedingungen vor Auslieferung der Ware anpassen.
  5. Zahlungsverzug
    • Zahlungsverzug des Käufers tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in jedem Falle nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein. Bei Zahlungsverzug des Käufers wird - vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens - der gesetzliche Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
  6. Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang, Rücksendungen
    1. Sämtliche von der Verkäuferin genannten Liefertermine sind unverbindlich. Als fest vereinbart sind nur von der Verkäuferin ausdrücklich schriftlich bestätigte Fixtermine anzusehen. (Wortwörtlich: exakter Fixtermin TT.MM.JJJJ) Verschiebungen können auch bei vereinbarten Fixterminen durch höherer Gewalt, Unfälle, Streiks, Aussperrungen etc nicht ausgeschlossen werden.
    2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager der Verkäuferin verlässt, gleichgültig, wer die Frachtkosten zu tragen hat.
    3. Die Verkäuferin bestimmt den Versandweg und die Versandart.
    4. Unbeschadet etwaiger Garantie- oder Gewährleistungsansprüche sind Rücksendungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Rücksendung bedarf in jedem Fall der vorherigen Genehmigung der Verkäuferin. Unfreie und ungenehmigte Rücksendungen werden zurückgewiesen. Für die Rücknahme in speziellen Fällen von unbeschädigter, mangelfreier und originalverpackter Ware werden 30% des Warenwertes berechnet oder 70% des Warenwertes gutgeschrieben. Notwendige Aufarbeitungs- und Verpackungskosten sowie der Verkäuferin entstandene Transportkosten werden zusätzlich berechnet bzw. gekürzt. Sonderanfertigungen und bereits gefertigte oder teilgefertigte Waren sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.
  7. Gewährleistung und sonstige Haftung
    1. Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
    3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang.
    4. Die Verkäuferin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatz-
      ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin - beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung der Verkäuferin auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    5. Die Verkäuferin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkt­haftungsgesetz.
    7. Im Übrigen ist die Haftung der Verkäuferin, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ausgeschlossen. Dies gilt - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Das Eigentum an der Kaufsache verbleibt bei der Verkäuferin bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer aus dem Liefervertrag zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Verkäuferin zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Kaufsache untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass er von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
    3. Veräußert der Käufer die Kaufsache weiter, so tritt er bereits jetzt an die Verkäuferin seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung der Verkäuferin ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Kaufsache zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Kaufsache ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer der Verkäuferin mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Preis der Kaufsache entspricht.
    4. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens stellt oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner (Dritte) bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    5. Dem Käufer ist es gestattet, die Kaufsache zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für die Verkäuferin; sie erwirbt Miteigentum an dabei neu entstehenden Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für neu entstehende Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
    6. Vorstehende Ziffer 5. gilt entsprechend, soweit die Kaufsache mit anderen Gegenständen vermischt wird.
    7. Wird die Kaufsache von dem Käufer mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Käufer, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderungen an die Verkäuferin ab, die ihm aus der Verbindung gegenüber Dritten erwachsen.
    8. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Verkäuferin Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer.
    9. Bei schuldhaftem Verstoß des Käufers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin nach Mahnung zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Kaufsache durch die Verkäuferin ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, die Verkäuferin hätte den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Die Verkäuferin ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Kaufsache zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
  2. Entsorgungsvereinbarungen
    1. Der Käufer übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware und deren Verpackung nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
    2. Der Käufer stellt die Verkäuferin von den Verpflichtungen nach §10 Abs.2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
    3. Der Käufer hat gewerbliche Dritte, an die er die Kaufsache weiter gibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
    4. Unterlässt es der Käufer, Dritte, an die er die Kaufsache weiter gibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
    5. Der Anspruch der Verkäuferin auf Übernahme/Freistellung durch den Käufer verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Käufers an die Verkäuferin über die Nutzungsbeendigung zu laufen.
  3. Erfüllungsort, Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Arnsberg, soweit der Käufer Kaufmann ist. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    3. Sofern sich aus diesen AVB nicht anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.